Ausbildung zur Podologin EFZ / zum Podologen EFZ
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Podologin oder Podologe zu werden. Zwei davon bieten wir in unserem Podologie-Netzwerk an.
Bei uns bist du herzlich willkommen. Unser Angebot umfasst ein spannendes und vielfältiges Arbeitsumfeld, eine sorgfältige Einarbeitung und attraktive Arbeitsbedingungen. Bist du bereit, deine Ausbildung zu starten? Wir freuen uns darauf, dich dabei zu unterstützen! Wenn du Neues lernen möchtest und verantwortungsbewusst und flexibel bist, dann freuen wir uns auf deine Bewerbung.
Wir bieten Ausbildungsplätze an allen Standorten unseres Podologie-Netzwerks an. Sende uns einfach deine Bewerbung mit einem Begleitschreiben, in dem du uns mitteilst, welcher Standort unseres Podologie-Netzwerks dein Favorit ist. Schicke diese direkt an den jeweiligen Betrieb oder an:
peter.vondal(at)fuss-spitex.ch
Für Fragen stehen dir die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des jeweiligen Betriebes gerne zur Verfügung.
Drei Möglichkeiten, Podologin/Podologe zu werden
1. Grundbildung: Lehrverhältnis mit Lehrvertrag
Das Lehrverhältnis wird durch einen vom Berufsbildungsamt genehmigten Lehrvertrag geregelt. Dieses Lehrverhältnis mit Lehrvertrag bieten wir in allen Geschäften an.
2. Verkürztes Lehrverhältnis mit Lehrvertrag
Dieses verkürzte Lehrverhältnis mit Lehrvertrag bieten wir nicht an.
3. Lehrabschluss nach Art. 32. BBV
Diese Nachholbildung bieten wir seit 2015 in ausgewählten Betrieben an. Der Kanton Bern erlaubt seit 1.1.2022 kein Praktikum mehr unter 60%.
Voraussetzungen bis zur Prüfung:
- 5 Jahre berufliche Erfahrung, davon mindestens 2 Jahre im Bereich der Podologin EFZ /des Podologen EFZ
- Nachweis, dass die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse erworben wurden
Kein Lehrvertrag
Entsprechende Abklärungen sind vor Schulbeginn beim kantonalen Berufsbildungsamt vorzunehmen. Es ist kein vertragliches Lehrverhältnis notwendig. Es ist kein obligatorischer Besuch des Berufsschulunterrichts und kein obligatorischer Besuch der überbetrieblichen Kurse (ÜK) notwendig. Der Besuch der Berufsfachschule erleichtert jedoch den Nachweis, dass die theoretischen Kenntnisse erworben wurden. Der Besuch der Berufsfachschule und ÜK-Kurse ist in der Regel entgeltlich. D.h. wer keine 1. Ausbildung hat, dem wird der Besuch der Schule vom Kanton Bern bezahlt. Der „Ausbildner“ hat keine Verpflichtung in der Begleitung des Kandidaten nach Art. 32, bei einem Lehrverhältnis hat er das sehr wohl.
Zuständig betreffend Zulassung und zu wie viel % ist der Wohnkanton des Kandidaten / der Kandidatin! Wer im Kanton Bern wohnt, ist im Vorteil.
Qualifikationsverfahren
Das Qualifikationsverfahren erfolgt wie bei der Normallehre und umfasst grundsätzlich alle Prüfungsfächer, sofern die Zulassungsverfügung zum Qualifikationsverfahren keine Dispensationen enthält.
Empfehlungen des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV
Verkürzte Lehre und Qualifikationsverfahren nach Art. 34 BBG und Art. 32 BBV sind in jedem Fall als Einzelfall durch das kantonale Berufsbildungsamt zu genehmigen. Der SPV hat keinen Einfluss auf die einzelnen Entscheide.
Kandidatinnen und Kandidaten für den Berufsabschluss nach Art. 34 BBG / 32 BBV müssen im Rahmen des Nachweises der erworbenen Fertigkeiten darlegen, dass sie das gesamte Spektrum an Tätigkeiten und Fertigkeiten erworben haben. Ein Angebot an geeigneten Praktikumsstellen in Podologie-Praxen ist zurzeit wenig vorhanden. Der SPV empfiehlt den Kandidaten nach Art. 34 BBG / 32 BBV den dreijährigen Besuch der Berufsfachschule.
Die Krux mit der Nachholbildung zur Podologin EFZ nach Art. 32 BBV
Ohne Lehre am Qualifikationsverfahren (QV) Podologin EFZ / Podologe EFZ teilnehmen?
Die Nachholbildung nach Art. 32 der neuen Verordnung über die Berufsbildung (BBV) richtet sich an Personen, welche über Berufserfahrung verfügen und welche zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden können, auch wenn sie ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse auf eine andere Weise als in einer beruflichen Grundbildung erworben haben. Detaillierte Informationen erteilt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ihres Wohnkantons.
Voraussetzungen für QV Podologin EFZ / Podologe EFZ nach Art. 32 BBV
- Von der Berufserfahrung von 5 Jahren, die nach Art. 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen Berufskenntnisse mindestens 2 Jahre im Berufsfeld Fusspflege EFZ erworben worden sein.
- Es muss glaubhaft gemacht werden, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
- Berufskenntnisse, die in der regulären beruflichen Grundbildung vermittelt werden, müssen vorhanden sein, bzw. bis zur Prüfung Berufskenntnisse erworben sein.
- Über die Dauer entscheidet z. B. im Kanton Bern einzig das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Bern, bzw. das entsprechende Amt in Ihrem Wohnkanton.
Die Krux der Geschichte
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ihres Wohnkantons entscheidet, ob und wie Sie zum QV zugelassen werden und wie viel % Ausbildung Sie nachholen müssen. Das Minimum für ein Praktikum im Kanton Bern sind ab 1.1.2022 60%.
Ein Beispiel, Kanton Bern: Sie wurden durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Bern zum QV auf Basis 60% Praxis und 20% Berufsschule zugelassen, weil Sie bereits über nachgewiesene theoretische und praktische Kenntnisse im Berufsfeld Fusspflege verfügen. Sie verfügen also einerseits über Berufskenntnisse in der Fusspflege, andererseits fehlen Ihnen praktisch alle Berufskenntnisse der medizinischen Fusspflege/Podologie. Diese Aussage tönt sehr hart, entspricht aber der Wahrheit. Der Schweizerische Podologen-Verband SPV bietet die Nachholbildung nach Art. 32 leider nicht mehr an.
Mit der Nachholbildung nach Art. 32 haben Sie:
- Es ist kein Lehrvertrag!
- Sie haben weiterhin die Möglichkeit, gem. kantonalem Entscheid, ihrem Erwerb nach zu gehen
- Sie haben keine Pflicht gem. Art. 32 zum Besuch der Berufsschule!
- Sie haben keine Pflicht gem. Art. 32 zum Besuch der ÜK-Kurse!
- Wohlgemerkt, Sie haben keine Pflicht - wir empfehlen es aber sehr!
Die Krux des Ganzen liegt in diesen Punkten:
- Gemäss BBV Art. 32 hat der „Ausbildner“ keine Verpflichtung in der Begleitung der Kandidatin, des Kandidaten. Er muss keine Berufsbildnerin, keinen Berufsbildner zur Verfügung stellen, denn es ist kein Lehrvertrag, also keine Ausbildung gemäss Bildungsplan. Das bedeutet, dass Sie es bereits können sollten, da Sie nicht begleitet werden müssen.
- Die Podologie ist in der Tat etwas sehr Spezielles, das man nicht einfach so erlernt. Es muss Ihnen gezeigt werden und Sie müssen laufend korrigiert werden.
- In einem Praktikum erhalten Sie in der Regel einen Lohn. In der Praxis sollten wir Sie für etwas entlohnen, was Sie eigentlich nicht können und dennoch tun wir dies gemäss der Empfehlung des Schweizerischen Podologen-Verbandes auf Basis Lehrvertrag.
- Die Schwierigkeit besteht darin, Ihnen die manuellen Fähig- und Fertigkeiten der Podologie gemäss dem oben genannten Beispiel in einem 60% Pensum z. B. innert 2 Jahren beizubringen. Sie dürfen sich ohne Aufsicht nicht selber Podologie beibringen. Also bleibt nur der Weg, dass wir Sie begleiten. Dieses Begleiten ist sehr anspruchsvoll. Wir begleiten Sie, kontrollieren jede Behandlung in unserer Praxis und besprechen die ausgeführten Arbeiten. Genau hier setzen wir uns für Sie ein! Damit Sie die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Podologie erlernen können, brauchen Sie eine Kombination aus einem Praktikumsplatz und einem Ausbildungsplatz. Wir bringen Ihnen die Fähigkeiten und Fertigkeiten bei, so, dass Sie das praktische QV bestehen können. Deshalb brauchen Sie jemanden, der sich für Sie Zeit nimmt, um Sie zu fördern. Ohne diese Supervisionen würden Sie wahrscheinlich das QV nicht bestehen.
Wir freuen uns, wenn Sie die Ausbildung nach Art. 32 bei uns mit einem Pensum von 60% + 20% Schule machen.
- Sie arbeiten mit unserem Arbeits-, Verbands- und Verbrauchsmaterial. Sie benötigen nur Berufskleider.
- Beim praktischen Arbeiten lernen Sie unter Anleitung die richtige Arbeitshaltung, das korrekte Einsetzen der Instrumente, die Hygiene, die Anamnese, die Verbandstechnik, die Massage von Unterschenkel und Fuss, die Nagelprothetik, die Orthesentechnik sowie die fachgerechte Handhabung der diversen Zangen, Scheren und Skalpelle beim Nägel schneiden, bei der Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln, Hühneraugen, Schwielen und Schrunden.
- Wir besprechen mit Ihnen sämtliche praktischen Tätigkeiten und bereiten Sie optimal für das QV vor.
Sind Sie dipl. Pflegefachpersonen HF und dipl. Wundexpertin SAfW und möchten Podologin EFZ werden. Hier ist unser Deal:
Sollten Sie dipl. Pflegefachfrau HF und bereits dipl. Wundexpertin SAfW sein, dann könnten Sie bei uns die 60% Ausbildung machen und u. U. gleichzeitig bis 20-40% zu marktüblichen Konditionen bei uns arbeiten. Dieses Angebot gilt sinngemäss auch für Männer.